Die Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe hat entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu erfolgen und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren, sondern an den „gesamtstrafenspezifischen Kriterien“.
In den Fällen, in denen die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wird und die Gesamtstrafe sich der Summe der Einzelstrafen nähert, darf im Urteil auf die zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und aller einbezogenen Straftaten einschließlich der für sie jeweils wesentlichen Strafzumessungserwägungen im Rahmen einer näheren Begründung nicht verzichtet werden, wie das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 37/22, herausgearbeitet hat.
Das OLG führt insoweit kurz aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 1 StR 140/18 –, Rn. 5 – 6, juris m.w.N.). Insbesondere dann, wenn – wie hier – die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf eine zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und aller einbezogenen Straftaten einschließlich der für sie jeweils wesentlichen Strafzumessungserwägungen im Rahmen einer näheren Begründung nicht verzichtet werde (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 OLG 110 Ss 48/18 –, Rn. 3, juris m.w.N.).
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