Rechtsmittelverzicht: Der Bundesgerichtshof (4 StR 227/18) konnte sich umfassend zu den formalen Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts im Strafprozess äussern und hat dabei die bisherige Rechtsprechung zusammen gefasst:
- Für das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf an, dass das Wort „verzichten“ benutzt wird, sondern maßgeblich ist der Gesamtsinn der Erklärung; Die Erklärung, das Urteil werde „angenommen“, enthält regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht.
- Auch wenn man das Urteil inhaltlich kritisiert kann zugleich ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, da ein Rechtsmittelverzicht nicht voraussetzt, dass das verkündete Urteil für inhaltlich richtig gehalten wird.
- Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
- Wenn der Verteidiger zu erkennen gibt, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf besteht, kann dies der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten entgegenstehen. Ein Schweigen des Verteidigers reicht hierzu nicht aus.
- Wenn die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt wird, ist dies für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises der Erklärung.
- Infolge eines von dem Angeklagten selbst erklärten Rechtsmittelverzichts ist auch ein später eingelegtes Rechtsmittel des Verteidigers wirkungslos.
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