Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 101/22) hat hervorgehoben, dass eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein kann, sofern die amtsgerichtlichen Feststellungen die Strafbarkeit einer von zwei tateinheitlichen Verurteilungen nicht belegen können. Das – durchaus unliebsame – Ergebnis für die Verteidigung ist damit, dass das Paket wieder vollständig zu öffnen ist.
So fasst das OLG die insoweit als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung zusammen wie Folgt:
Freilich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit). Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGH BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -; SenE v. 24.03.2021 – III-1 RVs 27/21 -; BayObLG NStZ-RR 2004, 336).
Die Beschränkung der Berufung (auf den Rechtsfolgenausspruch) ist nur dann unwirksam, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (grundlegend BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2428 = StraFo 2017, 280 m. N. in Tz. 20; SenE v. 09.07.2019 – III-1 RBs 241/19 –; SenE v. 12.02.2021 – III-1 RVs 20/21 -; SenE v. 24.03.2021 – III-1 RVs 27/21 -).
Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 101/22
Und: Die Wirksamkeit der Beschränkung ist von Amts wegen zu prüfen (so zuletzt schon OLG Köln, 1 RVs 20/22).
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