Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona­Prämie nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 EstG) bis zu 1.500 Euro an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschulde­ten Arbeitslohn geleistet wird.

Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war.

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona­Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Beachten Sie: Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 Euro. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halb­jahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 Euro ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder Euro versteuert werden, der den Freibetrag übersteigt.

Quelle: BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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