Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Herstellung eines Gewerks beauftragt, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er auf diesem Gewerk aufbaut, ohne es vorher zu prüfen. Hätte er bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen können, würde ihn ein Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Schaden treffen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Bauunternehmers hin, der in einem Haus eine Fußbodenbeschichtung aufbringen sollte. Da der Untergrund eine Altbeschichtung und Filzreste aufwies, beauftragte dieser einen Subunternehmer mit dem Abfräsen des Bodens. Nach anschließender Reinigung brachte er seine Bodenbeschichtung auf. Wenige Monate später löste sich diese an mehreren Stellen ab.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Bauunternehmer aber richtig verhalten und entging daher einer Haftung: Er hatte den Boden geprüft und die Arbeiten für ordnungsgemäß erachtet. Selbst ein Vertreter der Herstellerfirma des Beschichtungsmaterials hielt den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet (BGH, VII ZR 205/02).
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