Der Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er erst fast zwei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies mit dieser Entscheidung den Anspruch eines geschiedenen Ehemanns auf Hausratsteilung zurück. Dieser hatte gegen seine damalige Ehefrau zwei Jahre zuvor eine einstweilige Anordnung auf Überlassung des Hausrats erwirkt, diese aber in der Folgezeit nicht durchgesetzt. Gleichzeitig wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Eheleute verhandelten anschließend über ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung und schlossen einen Vergleich, in den der Hausrat nicht einbezogen wurde. Die erst zwei Jahre später beanspruchte Hausratsteilung sah das OLG als verspätet an. Die Ehefrau habe darauf vertrauen können, dass ihr geschiedener Ehemann den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Hierfür sprachen drei Gründe:
- der Zeitablauf zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem Verteilungsverlangen,
- die Tatsache, dass der Ehemann die von ihm erwirkte einstweilige Anordnung nicht vollzogen hatte und
- der Umstand, dass die Hausratsteilung in den Verhandlungen zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hatte (OLG Koblenz, 9 UF 593/02).
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