Sekundärübertragung bei DNA-Mischspur

Erneut konnte sich der BGH zur Mischspur bei einem DNA-Treffer äußern: So hat sich das Tatgericht – ggf. mit Hilfe – ausdrücklich mit einer möglichen sekundären Übertragung der dem Angeklagten zuzuordnenden DNA zu befassen, wenn sich an sichergestellten Tatmitteln eine Mischspur von „mindestens zwei oder drei Personen“ befindet. Auch wenn der Angeklagte insoweit Hauptspurenverursacher war, gibt dieser Umstand mit dem BGH zumindest Anlass zur Prüfung und Erörterung der Frage, ob ein anderer Täter entsprechende Tatmittel mit DNA-Anhaftungen des Angeklagten mitgeführt haben könnte, die von diesen weiter getragen wurden (BGH, 4 StR 70/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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