Erneut konnte sich der BGH zur Mischspur bei einem DNA-Treffer äuÃern: So hat sich das Tatgericht – ggf. mit sachverständiger Hilfe – ausdrücklich mit einer möglichen sekundären Ãbertragung der dem Angeklagten zuzuordnenden DNA zu befassen, wenn sich an sichergestellten Tatmitteln eine Mischspur von âmindestens zwei oder drei Personenâ befindet. Auch wenn der Angeklagte insoweit Hauptspurenverursacher war, gibt dieser Umstand mit dem BGH zumindest Anlass zur Prüfung und Erörterung der Frage, ob ein anderer Täter entsprechende Tatmittel mit DNA-Anhaftungen des Angeklagten mitgeführt haben könnte, die von diesen weiter getragen wurden (BGH, 4 StR 70/23).
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