Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht

Wenn eine Durchsuchungsanordnung im Disziplinarrecht dem Nachweis mehrerer Pflichtverletzungen dient, ist dem bei der Frage des Anfangsverdachts und der notwendig zu durchsuchenden Gegenstände differenzierend und insbesondere verhältnismäßig Rechnung zu tragen:

(1) Inkohärent ist die Durchsuchungsanordnung insofern, als in ihrem ersten Absatz keine Verdächtigung angesprochen wird, der Soldat habe seine politische Treuepflicht nach § 8 SG verletzt. Angesprochen wird lediglich die Verdächtigung eines Verstoßes gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zur Kameradschaft sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Erst in der nachfolgenden Begründung, insbesondere in Absatz 4, wird auch eine verfassungsfeindliche Einstellung als Grund dafür angegeben, den Soldaten und die genannten Gegenstände zu durchsuchen. Dabei konkretisiert Absatz 2 des Beschlusses den Verdacht dahin, dass der Soldat stellvertretender Anführer und Mitglied einer – sich aus der Bekleidung des Gruppenanführers und dessen Äußerungen ergebenden – Gruppierung völkisch-nationaler Gesinnung sei und sich der Verdacht seiner Mitgliedschaft aus der Aussage des Zeugen Hauptgefreiter A. ergebe.

(2) Selbst wenn nicht bereits die Inkohärenz der Durchsuchungsanordnung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, verlangte der Vorwurf nicht nur einer verfassungsfeindlichen Einstellung, sondern auch strafrechtlich relevanter Betätigungen wegen des unterschiedlichen Charakters der Pflichtverletzungen einer differenzierten Würdigung bei der Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung. Denn nicht jede (kollektive) körperliche oder seelische Misshandlung von Kameraden ist zugleich Ausdruck einer auch gegen die politische Treuepflicht verstoßenden Gesinnung. Der Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens ist nicht geeignet, die rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Eingriffsmaßnahmen wie Durchsuchungen zu relativieren. Er verfolgt lediglich den Zweck, nicht über einzelne Taten disziplinarisch zu urteilen, sondern einheitlich zu beantworten, welche Folgerungen aus dem pflichtwidrigen Gesamtverhalten für ein Dienstverhältnis zu ziehen sind (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1993 – 2 WD 32.92 – NVwZ 1994, 493 ff.).

BVerwG, 2 WDB 11.21
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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