Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter, die zusammen sämtliche Anteile an der Drittgesellschaft halten, einem Stimmverbot (so der BGH, II ZR 13/22 zum Gesellschaftsrecht).
Dies ist nicht neu: Ist ein GmbH-Gesellschafter Alleingesellschafter einer Drittgesellschaft, so besteht nach der Rechtsprechung des BGH zu § 47 Abs. 4 GmbHG für ihn ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen diese Drittgesellschaft. Aus dem in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt auch ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter einer GmbH sämtliche Anteile an der Drittgesellschaft halten. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Verflechtung so eng, dass das Eigeninteresse der GmbH-Gesellschafter mit dem der Drittgesellschaft gleichgesetzt werden kann. Das in der anderweitigen Beteiligung der GmbH-Gesellschafter verkörperte Interesse schließt dann eine unbefangene Stimmabgabe bei der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit der Drittgesellschaft oder die außergerichtliche Verfolgung von Ansprüchen in der Regel aus und stellt damit eine erhebliche Gefahr für die GmbH dar.
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