Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Beschluss vom 26. April 2023 (29 W 1697/21) ein klares Signal gesetzt: Im digitalen Zeitalter reichen Halbherzigkeiten bei der Einhaltung von Unterlassungsverpflichtungen nicht aus. Das Gericht hat sich ausführlich mit der Verhängung von Ordnungsgeldern bei Nichtlöschung von irreführenden Aussagen im Cache eines Internet-Auftritts beschäftigt. Die Entscheidung unterstreicht die umfassenden Pflichten eines Unterlassungsschuldners.
Der Fall: Cache-Löschung als Unterlassungspflicht
Der Fall drehte sich um die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, nicht nur auf seiner Website, sondern auch im Cache und auf Facebook irreführende Werbeaussagen zu löschen. Das OLG München entschied, dass es für die Unterlassung der vollständigen Löschung dieser Verstöße jeweils ein Ordnungsgeld festzusetzen gilt.
Pflicht zur Cache-Löschung
Interessant ist insbesondere die Feststellung des Gerichts zur Pflicht der Cache-Löschung. Demnach verpflichtet ein Unterlassungstitel den Schuldner nicht nur zur Entfernung der verbotenen Inhalte von der eigenen Webseite, sondern auch zur Löschung dieser Inhalte im Cache von Suchmaschinen. Die Schuldner müssen proaktiv handeln und sicherstellen, dass die verbotenen Inhalte nicht mehr über Suchmaschinen auffindbar sind.
Informationspflicht und Verschuldensmaßstab
Das Gericht betonte zudem, dass sich der Unterlassungsschuldner darüber informieren muss, wie er seinen Pflichten aus dem Titel vollständig nachkommen kann. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Die Schuldner tragen die Verantwortung sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln. Dies bedeutet, dass ein Schuldner sich nicht auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des Online-Marketings und den E-Commerce. Sie macht deutlich, dass die Pflichten eines Unterlassungsschuldners im digitalen Zeitalter weit über das bloße Entfernen eines Inhalts von der eigenen Website hinausgehen. Die Entscheidung stärkt den Schutz von Verbrauchern und Wettbewerbern vor irreführender Werbung im Internet.
Fazit
In einer Zeit, in der Online-Inhalte schnell verbreitet und kopiert werden können, setzt das OLG München mit seinem Urteil einen wichtigen Meilenstein für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts im digitalen Raum. Unternehmen und Webseitenbetreiber müssen nun noch sorgfältiger darauf achten, wie sie mit gerichtlichen Unterlassungsverfügungen umgehen und sicherstellen, dass sie allen Aspekten ihrer Löschpflichten nachkommen.
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