OVG Lüneburg: Behörde darf auch öffentlichen Hinweis auf beseitigte Hygienemängel geben

Das OVG Lüneburg (13 ME 267/12) hat entschieden, dass eine Veröffentlichung bereits beseitigter Hygienemängel auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein entsprechender Hinweis auf die Beseitigung gegeben wird. Dass das OVG sich nicht mit dem aktuell laufenden Streit um die europarechtswidrigkeit des §40 Ia LFGB auseinander gesetzt hat, ist hiermit zu erklären:

Die Frage, ob die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB verfassungs- und europarechtskonform ist, hat der Antragsteller ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht und ist vom Senat aus diesem Grunde auch nicht zu prüfen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB liegen vor.

Insofern handelt es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung zur Veröffentlichung von Hygienemängeln, da der hier Betroffene Betrieb – warum auch immer – die ausschlaggebende Thematik ausgeklammert hat. Letztlich verblieb es dann dabei

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vor, so ist die zuständige Behörde zur Veröffentlichung verpflichtet. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Die Pflicht zur Veröffentlichung wird nur durch allgemeine rechtsstaatliche Bindungen – insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – begrenzt.

Die Verhältnismäßigkeit sieht das OVG ausdrücklich dann als gewahrt an, wenn ein Hinweis darauf erfolgt, dass die Mängel beseitigt wurden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.