Das OVG Lüneburg (13 ME 267/12) hat entschieden, dass eine Veröffentlichung bereits beseitigter Hygienemängel auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein entsprechender Hinweis auf die Beseitigung gegeben wird. Dass das OVG sich nicht mit dem aktuell laufenden Streit um die europarechtswidrigkeit des §40 Ia LFGB auseinander gesetzt hat, ist hiermit zu erklären:
Die Frage, ob die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB verfassungs- und europarechtskonform ist, hat der Antragsteller ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht und ist vom Senat aus diesem Grunde auch nicht zu prüfen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB liegen vor.
Insofern handelt es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung zur Veröffentlichung von Hygienemängeln, da der hier Betroffene Betrieb – warum auch immer – die ausschlaggebende Thematik ausgeklammert hat. Letztlich verblieb es dann dabei
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vor, so ist die zuständige Behörde zur Veröffentlichung verpflichtet. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Die Pflicht zur Veröffentlichung wird nur durch allgemeine rechtsstaatliche Bindungen – insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – begrenzt.
Die Verhältnismäßigkeit sieht das OVG ausdrücklich dann als gewahrt an, wenn ein Hinweis darauf erfolgt, dass die Mängel beseitigt wurden.
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