Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (9 U 3/18) hat im Wettbewerbsrecht entschieden, dass beim Gebrauchtwagenverkauf die Angabe der Laufleistung zwingend ist, da ansonsten ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Allerdings wird eine Ausnahme für Oldtimer gemacht:
Bei einem Gebrauchtwagen lässt sich anhand der Laufleistung grundsätzlich der Grad an Abnutzung des Wagens überschlägig bestimmen. Zusammen mit dem Baujahr wird klar, ob es sich um einen durchschnittlich benutzten Gebrauchtwagen handelt oder etwa um einen „jungen“ Gebrauchtwagen, der viel benutzt worden ist bzw. einen „alten“ mit geringer Nutzung. Auch wenn viele andere Ausstattungsmerkmale für den Verbraucher interessant sein können und sich damit letztlich auf den Preis auswirken, so kommt doch dem Abnutzungsgrad im Rahmen der Preisbildung aus der Sicht des Verbrauchers eine besondere Bedeutung zu (…) Dies gilt allerdings nur für Gebrauchtwagen im Rahmen der üblichen Lebensdauer. Soweit sich der Beklagte auf Annoncen für sog. Oldtimer bezieht, ist dies nicht vergleichbar. Da Oldtimer die übliche Lebensdauer eines Fahrzeugs überschritten haben, ist für sie die reine Laufleistung nicht mehr in dem Maße aussagekräftig. Hier kommt es auf den tatsächlichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs an.
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (9 U 3/18)
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