Korrektur der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung

In der Entscheidung 6 StR 577/23 vom 7. Februar 2024 erläutert der die Grundsätze zur Korrektur der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung.

Der BGH betont, dass eine Korrektur der Urteilsformel nur bei einem offensichtlichen Schreib- oder Verkündungsversehen in Betracht kommt. Dies kann nur angenommen werden, wenn der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und keine inhaltliche Änderung des verkündeten Urteils darstellt. Die Berichtigung dient lediglich dazu, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit dem tatsächlich beschlossenen Urteil herzustellen; dazu auch aus anderer Entscheidung:

Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 Rn. 4 mwN). Insbesondere in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16 Rn. 18).

Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist; die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22 Rn. 8).

BGH, 4 StR 342/23

In diesem speziellen Fall wurde ein offensichtlicher Zählfehler korrigiert, bei dem die Anzahl der Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln in der Urteilsformel fälschlicherweise als „12 Fälle“ statt der korrekten „13 Fälle“ angegeben wurde.

Der BGH stellte die Schuldsprüche klar, indem er in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die korrekte Anzahl der Fälle in der Urteilsformel berichtigte. Diese Vorgehensweise verdeutlicht die strikte Handhabung des BGH bezüglich der nachträglichen Korrektur von Urteilsformeln, um die Integrität des Gerichtsurteils zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.