Wird vor einer Atemalkoholmessung die sog. Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten, führt das zur Unverwertbarkeit der Messung. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist. So entschied es das Oberlandesgericht Dresden (22 Ss 672/20 (B)). Die Auffassung des OLG Dresden entspricht der Auffassung einiger anderer OLG in dieser Frage.
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