Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt mit dem Bundesgerichtshof für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit, die Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist.
Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Schließt sich das Gericht insoweit der Beurteilung des Sachverständigen an, sind dessen dafür wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, 2 StR 139/12 und 4 StR 147/20).
Dazu auch: Unterbringung nach §63 StGB
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