Eine kurze Klarstellung, die aber durchaus notwendig ist wie eine Entscheidung des BGH zeigt: Mit § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB ist eine Einziehung im alleine gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren nur möglich, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung ihm gehörte oder zustand. Die Einziehung eines Gegenstandes gegen einen am Verfahren nicht Beteiligten ist indes nicht möglich (vgl. § 424 Abs. 1 StPO) und muss unterbleiben (siehe BGH, 2 StR 606/19).
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