Keine Einziehung bei nicht am Verfahren beteiligten

Eine kurze Klarstellung, die aber durchaus notwendig ist wie eine Entscheidung des BGH zeigt: Mit § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB ist eine im alleine gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren nur möglich, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung ihm gehörte oder zustand. Die Einziehung eines Gegenstandes gegen einen am Verfahren nicht Beteiligten ist indes nicht möglich (vgl. § 424 Abs. 1 StPO) und muss unterbleiben (siehe BGH, 2 StR 606/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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