Keine Einziehung bei nicht am Verfahren beteiligten

Eine kurze Klarstellung, die aber durchaus notwendig ist wie eine Entscheidung des BGH zeigt: Mit § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB ist eine Einziehung im alleine gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren nur möglich, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung ihm gehörte oder zustand. Die Einziehung eines Gegenstandes gegen einen am Verfahren nicht Beteiligten ist indes nicht möglich (vgl. § 424 Abs. 1 StPO) und muss unterbleiben (siehe BGH, 2 StR 606/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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