Ich bin inzwischen durchaus abstruse Vorwürfe von Staatsanwaltschaften gewohnt – dass aber allen ernstes nach einer misslungenen Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs der Vorwurf des Betruges erhoben wird ist mal was ganz neues:
Dass das dogmatisch nicht funktionieren kann sollte relativ schnell auf der Hand liegen: Betrug setzt eine Täuschung voraus. Der Widerruf dagegen basiert auf einer willkürlichen Entscheidung des Verbrauchers, basierend auf gesetzlicher Möglichkeit. Nachdem also Kaufpreis und Waren – wie vorliegend – ausgetauscht wurden; wie will eine Täuschung geschweige denn Irrtumserregung denn hier bitte aussehen bei einer Widerrufserklärung? Die Staatsanwaltschaft beantragte trotz dieser recht naheliegenden und sich durchaus aufdrängenden Gedanken einen Strafbefehl – im späteren Verhandlungstermin dann ging es allerdings schnell: Innerhalb von 10 Minuten konnten wir mit einem Freispruch den Saal verlassen.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass man mit allem rechnen muss, gerade im Bereich Fernabsatz laufen vermeintlich geprellte Käufer inzwischen nach meiner Wahrnehmung geradezu vorschnell zur Polizei um Anzeige zu erstatten. Wenn man dann noch auf eine Staatsanwaltschaft trifft, die zügig einen Strafbefehl beantragt und man sich dann nicht rechtzeitig wehrt ist man flugs vorbestraft.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).