Kein Betrug wenn Kaufpreis nach Widerrufserklärung nicht erstattet wird

Ich bin inzwischen durchaus abstruse Vorwürfe von Staatsanwaltschaften gewohnt – dass aber allen ernstes nach einer misslungenen Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs der Vorwurf des Betruges erhoben wird ist mal was ganz neues:

Dass das dogmatisch nicht funktionieren kann sollte relativ schnell auf der Hand liegen: Betrug setzt eine Täuschung voraus. Der Widerruf dagegen basiert auf einer willkürlichen Entscheidung des Verbrauchers, basierend auf gesetzlicher Möglichkeit. Nachdem also Kaufpreis und Waren – wie vorliegend – ausgetauscht wurden; wie will eine Täuschung geschweige denn Irrtumserregung denn hier bitte aussehen bei einer Widerrufserklärung? Die Staatsanwaltschaft beantragte trotz dieser recht naheliegenden und sich durchaus aufdrängenden Gedanken einen Strafbefehl – im späteren Verhandlungstermin dann ging es allerdings schnell: Innerhalb von 10 Minuten konnten wir mit einem Freispruch den Saal verlassen.

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass man mit allem rechnen muss, gerade im Bereich Fernabsatz laufen vermeintlich geprellte Käufer inzwischen nach meiner Wahrnehmung geradezu vorschnell zur Polizei um Anzeige zu erstatten. Wenn man dann noch auf eine Staatsanwaltschaft trifft, die zügig einen Strafbefehl beantragt und man sich dann nicht rechtzeitig wehrt ist man flugs vorbestraft.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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