Beim Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 177/12) habe ich einen eindrücklichen Absatz zur Haftung des Geschäftsführers gefunden. Dieser konnte im benannten Fall keine Rechtsgründe für vorgenommene Zahlungen (s)einer Gesellschaft benennen. Hierzu führte das Gericht sodann aus:
Da die Zahlungen der Klägerin mithin an die F… rechtsgrundlos erfolgten, steht der objektive Tatbestand des Missbrauchs der Vertretungsmacht des Beklagten in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Klägerin i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB fest. Deshalb ist auch von dem Vorliegen eines entsprechenden subjektiven Tatbestandes bei dem Beklagten auszugehen. Wenn der Beklagte mit der Berufungsbegründung dazu vorträgt, er sei sich bei der Zahlung auf die Rechnungen weder eines Missbrauchs noch einer Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass seine Handlung das Vermögen der Klägerin schädigen könnte, so ist das nicht glaubhaft.
Der Beklagte hatte die Zahlungen veranlasst und somit im Vorhinein pflichtgemäß zu prüfen, ob es ein anspruchsbegründendes Rechtsverhältnis mit der F… gab. Vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass er bei Vornahme der streitbefangenen Zahlungen der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorging, hat der Beklagte. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB obliegt es dem Schädiger in der Regel, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus dem objektiven Verstoß folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH VersR 1985, 452 [BGH 13.12.1984 – III ZR 20/83]). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.
Der springende Punkt liegt im hinteren Teil vergraben: Der Geschäftsführer ist in einem Schadensersatzprozess beweisbelastet hinsichtlich der Gründe seiner Zahlungen. Dies geht soweit, dass er die ordentliche Geschäftstätigkeit nachweisen muss.
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