Bei JurPC findet sich ein aktueller Aufsatz mit dem Titel „Fach- und Sachkunde der Beauftragten für den Datenschutz – Praktische Hinweise zu § 4f BDSG“. Der sehr verständliche Artikel kann hier Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder wollen, nur empfohlen werden (und natürlich den Datenschutzbeauftragten selbst).
Der sehr verständlich gehaltene Artikel erläutert noch einmal die grundsätzlichen Umstände die zu beachten sind, wenn man einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nicht zuletzt, da bei mangelnder Sach-/Fachkunde nicht nur die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde, sondern auch ein Bußgeld drohen kann, eine sehr gelungene Lektüre, die hier nur empfohlen werden kann.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.
Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.