Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses. Ausschlaggebendes Datum für die Berechnung bei Erbschaften ist entsprechend der Todestag des Erblassers. Diese Bindung der Steuer an den Tod kann vor allem bei Vermächtnissen enorme Folgen haben, wenn etwa die Kurse von Aktien zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt, in dem über ein Vermächtnis verfügt werden kann, verfallen sind. Folglich muss dann Erbschaftsteuer auf den Kursverlust gezahlt werden.
Das Finanzgericht (FG) München hat diese Rechtsfolge in einem neueren Urteil jetzt noch einmal bestätigt. Das Steuerrecht unterscheidet hinsichtlich der Erbschaftsteuer nicht zwischen einem Erben und einem Vermächtnis. Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer jedoch nicht unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers bezüglich des zugewendeten Vorteils, sondern er hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Zuwendung. Die wirtschaftliche Bereicherung tritt dann oft lange Zeit nach dem Tod ein, wenn etwa der schuldrechtliche Anspruch noch gerichtlich durchgesetzt oder die Testamentsvollstreckung abgewartet oder bei ausländischen Berechtigten noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes eingeholt werden muss.
Diese Differenz zwischen dem Stichtag des Todes und dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügungsmöglichkeit führt bei einem dramatischen Kursverfall von börsennotierten Wertpapieren immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Das FG hielt sich jedoch rigoros an den Wortlaut des Gesetzes (FG München, AZ: 4K558/02).
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