Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache setzt den Nachweis des Vermieters voraus, dass ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem früheren Zeitpunkt anzumieten.
Zwischen den Parteien bestand ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Mietverhältnis über Geschäftsräume. Die endgültige Räumung des Objekts erfolgte aber erst am 11. Juni 1998. Der Vermieter forderte vom Mieter wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache den Ersatz seines Mietausfallschadens.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat den Anspruch zum Teil zurückgewiesen. Es hielt einen Schaden des Vermieters nicht für ausreichend nachgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften prinzipiell eine Nutzungsentschädigung zusteht, wenn der Mieter die Mieträume nicht fristgerecht zurückgibt. Diese Nutzungsentschädigung entspricht in ihrer Höhe üblicherweise der bisher gezahlten Miete. Will der Vermieter einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen, muss er diesen nachweisen. Hierzu muss er darlegen, dass ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem vor der verspäteten Rückgabe liegenden Zeitpunkt zu einem höheren Mietpreis anzumieten. Dies hatte der Vermieter im vorliegenden Falle aber nicht ausreichend nachgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.9.2002).
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