Vorzeitige Beendigung von eBay-Angeboten nur bei sachlichen Gründen!

Das Amtsgericht Menden (4 C 390/10) ist seiner früheren Rechtsprechung (AG Menden, 4 C 183/03) treu geblieben und hat letztes Jahr – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung – festgestellt, dass eine Beendigung von -Auktionen aus sachfremden Erwägungen die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB eröffnen kann.

So ist eine Beendigung zwar möglich, weil der Verkaufsgegenstand untergegangen ist und damit eine Unmöglichkeit der Leistung für jedermann im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB besteht – nicht aber aus der wirtschaftlichen Überlegung heraus, dass man auf einer anderen Internetplattform einen höheren Preis erzielen könnte. Der Schadensersatz berechnet sich übrigens wie folgt: Wiederbeschaffungswert der Sache am Stichtag abzüglich des bis dato abgegebenen Gebots. Beweisbelastet ist übrigend der Verkäufer, wenn er sich auf den Untergang der Sache berufen will.

Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des AG Hamm, hier besprochen. Die dortigen Erwägungen lassen sich letztlich auch hierhin übertragen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity) (Alle anzeigen)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!