Vorzeitige Beendigung von eBay-Angeboten nur bei sachlichen Gründen!

Das Amtsgericht Menden (4 C 390/10) ist seiner früheren Rechtsprechung (AG Menden, 4 C 183/03) treu geblieben und hat letztes Jahr – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung – festgestellt, dass eine Beendigung von -Auktionen aus sachfremden Erwägungen die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB eröffnen kann.

So ist eine Beendigung zwar möglich, weil der Verkaufsgegenstand untergegangen ist und damit eine Unmöglichkeit der Leistung für jedermann im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB besteht – nicht aber aus der wirtschaftlichen Überlegung heraus, dass man auf einer anderen Internetplattform einen höheren Preis erzielen könnte. Der Schadensersatz berechnet sich übrigens wie folgt: Wiederbeschaffungswert der Sache am Stichtag abzüglich des bis dato abgegebenen Gebots. Beweisbelastet ist übrigend der Verkäufer, wenn er sich auf den Untergang der Sache berufen will.

Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des AG Hamm, hier besprochen. Die dortigen Erwägungen lassen sich letztlich auch hierhin übertragen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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