Das Amtsgericht Menden (4 C 390/10) ist seiner früheren Rechtsprechung (AG Menden, 4 C 183/03) treu geblieben und hat letztes Jahr – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung – festgestellt, dass eine Beendigung von eBay-Auktionen aus sachfremden Erwägungen die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB eröffnen kann.
So ist eine Beendigung zwar möglich, weil der Verkaufsgegenstand untergegangen ist und damit eine Unmöglichkeit der Leistung für jedermann im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB besteht – nicht aber aus der wirtschaftlichen Überlegung heraus, dass man auf einer anderen Internetplattform einen höheren Preis erzielen könnte. Der Schadensersatz berechnet sich übrigens wie folgt: Wiederbeschaffungswert der Sache am Stichtag abzüglich des bis dato abgegebenen Gebots. Beweisbelastet ist übrigend der Verkäufer, wenn er sich auf den Untergang der Sache berufen will.
Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des AG Hamm, hier besprochen. Die dortigen Erwägungen lassen sich letztlich auch hierhin übertragen.
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