Digitale Beweismittel: Auswahl einzelner Beweismittel nach Kriterien

Bei digitalen Beweismitteln ergibt sich relativ schnell ein Problem für Ermittler, etwa wenn nur bestimmte Informationen aus umfangreichen Datenbanken benötigt werden. Die Frage ist dann, ob bei einer Durchsuchung – etwa beim Provider – verlangt werden kann, dass eine Aufarbeitung der Daten erfolgt. Seit einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dies nun geklärt.

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 372/01) hat seinerzeit, im Jahr 2003, klargestellt, dass das Verlangen nach einer Zusammenstellung von Daten aus bei dem Dritten gespeicherten Daten auf einer vertretbaren Auslegung des § 95 StPO beruht. Das Problem ist dabei im Kern, dass ja genau genommen ein neues Beweismittel alleine durch die Auswahl und Zusammenstellung geschaffen wird – dieser Umstand steht aber nicht entgegen, so das BVerfG. Denn die Wortlautgrenze sei hier nicht überschritten, da “Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können” auch Datenträger oder Computerausdrucke sind, auf denen sich aus einem Gesamtdatenbestand recherchiertes Material befindet.

Probleme mit der Verhältnismäßigkeit sah man dabei nicht:

Gegenüber der Beschlagnahme der Originaldatenträger mit umfangreichem Datenbestand stellt das Herausgabeverlangen von nach konkreten Kriterien zusammengestellten Einzeldaten in Kopie das mildere Mittel dar. Da mithin die Auffassung des LG weder willkürlich ist noch Bedeutung und Tragweite von Grundrechten der Bf. verkennt, bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Inwieweit die geforderte Übergabe von kopierten und auf separaten Datenträgern zusammengestellten Daten überhaupt die als verletzt gerügte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 I GG) der Bf. zu 1. zu beeinträchtigen vermag, kann dahinstehen. Denn auch dieses Grundrecht unterliegt den Schranken, die sich – unter anderem – aus der Strafprozessordnung ergeben (…)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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