BayObLG zu Cannabis am Steuer: Fortgeltung des bisherigen THC-Nachweisgrenzwerts bei Drogenfahrt

In einer ganz aktuellen und wichtigen Entscheidung vom 2. Mai 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss v. 02.05.2024 – 202 ObOWi 374/24) als erstes Obergericht die Fortgeltung des analytischen THC-Nachweisgrenzwerts bei Drogenfahrten bestätigt.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie die aktuelle Rechtslage zur Anwendung des Nachweisgrenzwerts für THC im Blutserum von 1 ng/ml bekräftigt und aufzeigt, unter welchen Umständen dieser Wert weiterhin relevant bleibt, bis ein gesetzlicher THC-Wirkungsgrenzwert etabliert wird.

Hintergrund und Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene vom Amtsgericht Passau wegen einer am 4. Mai 2023 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen diese Entscheidung richtete, wurde als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht sah keine Veranlassung, vom Regelfahrverbot abzuweichen oder dessen Dauer zu reduzieren.

Analytischer THC-Nachweisgrenzwert

Der analytische Nachweisgrenzwert für THC im Blutserum beträgt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung 1 ng/ml. Dieser Wert dient als Basis für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Das Gericht stellte klar, dass es derzeit keine Veranlassung gibt, von diesem Wert abzuweichen, selbst im Lichte der Diskussionen um einen möglichen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml, wie es in der interdisziplinären Expertengruppe empfohlen wird.

Begründung der Entscheidung

Das BayObLG begründete seine Entscheidung mit der derzeit gültigen Rechtslage, die den analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml als maßgeblich ansieht. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei § 24a StVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei dem die bloße Anwesenheit von THC im Blut ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen. Eine Änderung dieser Praxis wäre erst mit der gesetzlichen Implementierung eines höheren Wirkungsgrenzwertes möglich.

Diskussion und Ausblick

Die Entscheidung des BayObLG steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Anpassung rechtlicher Grenzwerte an wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen. Die Diskussion um einen gesetzlichen THC-Wirkungsgrenzwert ist jedoch nicht abgeschlossen. Experten und Gesetzgeber müssen die Auswirkungen eines solchen Grenzwerts sorgfältig prüfen und abwägen, um die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden.


Fazit und Auswirkungen

Bis zur Einführung eines gesetzlichen THC-Wirkungsgrenzwertes bleibt der analytische Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml im Blutserum maßgeblich für die Beurteilung von Drogenfahrten. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für Betroffene und verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Regelung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verkehrssektor sowie Rechtsanwälte sollten sich der aktuellen Rechtslage bewusst sein und diese in ihre Beratung und Praxis einbeziehen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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