Bussgeld wegen Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot nach CoronaSchVO NRW

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 57/21, hat hervorgehoben, dass der Tatrichter muss bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot gem. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW Feststellungen treffen muss, die erkennen lassen, dass es sich nicht um eine von dem Verbot ausgenommene Ansammlung oder Zusammenkunft handelt:

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27.04.2020 sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt. Dass die Voraussetzungen einer Zusammenkunft bzw. Ansammlung im öffentlichen Raum erfüllt sind, bedarf keiner näheren Erörterung mehr. Insbesondere auch bzgl. des Charakters des Tatortes als „öffentlicher Raum“ verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28.01.2021 – III – 4 RBs 3/21 – juris).12

Allerdings regelt § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27.04.2020 eine Reihe von Ausnahmen von diesem Verbot. Das bedeutet, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen dann nicht untersagt sind, wenn es sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen u.s.w. handelt. Das bußgeldbewehrte Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot betrifft also nur Konstellationen, die nicht unter § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27.04.2020 fallen.13

Hierzu hat das Amtsgericht indes keine Feststellungen getroffen. Um welche Personen es sich bei den weiteren Beteiligten an der Zusammenkunft bzw. Ansammlung handelte, wird nicht festgestellt (obwohl ausweislich der Urteilsgründe auch deren Personalien von der Polizei festgestellt worden sein sollen). Den Urteilsgründen lässt sich allein entnehmen, dass es sich bei einer der weiteren Personen um eine männliche Person gehandelt hat. Dass gewisse Ähnlichkeiten im festgestellten Tatgeschehen es nahelegen könnten, dass eine weitere Person der Betroffene aus dem Verfahren 4 RBs 3/21 OLG Hamm gewesen sein könnte, reicht nicht. Auch ist es nicht Sache des Betroffenen, nachzuweisen, dass ein Fall des § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW eingreift, sondern es ist Sache der zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten  berufenen Behörden und Gerichte nachzuweisen, dass keine erlaubte Zusammenkunft oder Ansammlung vorliegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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