Bundesregierung zu Ransomware (Herbst 2022)

In einer aktuellen Anfrage konnte die Bundesregierung sich zu einzelnen Fragen rund um äußern:

  • Lösegeldzahlungen eines Unternehmens im Falle eines Ransomware-Angriffs können aus Sicht der Bundesregierung mit der derzeitigen Rechtslage nicht nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden;
  • Zur Einführung einer Meldepflicht für Unternehmen, die von einer Ransomware-Attacke betroffen wurden, führt die Regierung aus, dass im Rahmen eines Beschlusses der Innenministerkonferenz bereits eruiert wird, ob Regelungsbedarf bezüglich Lösegeldzahlungen im Zusammenhang mit Ransomware-Angriffen besteht. Neben den Meldepflichten des § 4 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) bestehen darüber hinaus bereits heute auch in der Finanzmarktbranche entsprechende Vorgaben;
  • Die Bundesregierung sieht keine eigenen belastbaren Erkenntnisse, dass Ransomware-Angriffe staatlicherseits durchgeführt oder staatlich beauftragt werden;
  • Kritisch wird ein Verbot der Zahlung durch Versicherungen gesehen: Ein solches Verbot der Versicherungen von Lösegeldzahlungen nach Ransomware-Angriffen durch Versicherungsunternehmen würde für die Regierung vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs und der Frage nach der Proportionalität einer genauen Prüfung und Abwägung bedürfen. Ein solches Verbot würde im Übrigen nicht verhindern, dass Unternehmen Lösegeld selbst zahlen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.