Verletzung beim Betriebssport kein Arbeitsunfall

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine beim Betriebssport erlittene Verletzung keinen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, und die eines Leverkusener Klägers auf Entschädigung gegen die Berufsgenossenschaft Bahnen mit Urteil vom 12.10.2007 abgewiesen.

Der Kläger ist als Straßenbahnfahrer bei der Kölner Verkehrs-Betriebe AG beschäftigt und Mitglied der Fußballsparte einer Betriebssportgemeinschaft, die nach der Vereinssatzung auch Nicht-Betriebsangehörigen offen steht. Während des wöchentlichen Zusatztrainings, das die Mannschaft durch eine Umlage selber bezahlte, verdrehte sich der Kläger das rechte Knie, nachdem er zum Kopfball aufgestiegen war. Er erlitt Risse des Collateralbandes, des Kreuzbandes und des Außenmeniskus'. Seinen Antrag auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Es fehle der Bezug zum Arbeitsplatz.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, der Sport in der Betriebssportgemeinschaft diene allein dem Ausgleich der betrieblichen Tätigkeit, ist das Gericht nicht gefolgt. Voraussetzung eines Arbeitsunfalls sei ein Unfall eines Versicherten infolge seiner Tätigkeit. Dem Sport des Klägers fehle aber der Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei der Betriebssport nur gestellt, wenn er die durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung ausgleiche, mit gewisser Regelmäßigkeit stattfinde und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten beschränkt sei. Mannschaftssportarten, die auf Wettkämpfe ausgerichtet seien, seien kritisch zu sehen. Gerade beim Fußball spielten Mannschaften gegeneinander um zu gewinnen. Es sei nicht lediglich müdes Kicken eines Balles zur körperlichen Ertüchtigung. Entscheidend gegen einen Anspruch des Klägers spreche, dass die Vereinssatzung in unbegrenzter Höhe Mitgliedschaften von Nichtbetriebsangehörigen zulasse und seine Mannschaft nur zur Hälfte aus Betriebsangehörigen bestehe.

Aktenzeichen: S 1 U 52/06 (Quelle: PM des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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