Arbeitsrecht: Häufige Fragen zur Pflegezeit

Pflegezeit

Pflegezeit im Arbeitsrecht: Die Pflegezeiten im Beschäftigungsverhältnis werden durch zwei verschiedene Gesetze gestaltet. Sie unterscheiden sich in den rechtlichen Auswirkungen erheblich. Das Pflegezeitgesetz gibt den Rechtsanspruch auf Freistellung, um kurzeitig oder in der Pflegezeit von 6 Monaten ohne Vergütung der Arbeit fernzubleiben zu dürfen. Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann der Beschäftigte bei Einverständnis des Arbeitsgebers die reduzieren.

Welches Ziel verfolgt das Pflegezeitgesetz?

Ziel des Pflegezeitgesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG).

Welche Beschäftigten können Pflegezeiten in Anspruch nehmen?

Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG:

  1. Arbeitnehmerinnen und ,
  2. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. Arbeitnehmerähnliche Personen.

Was sind nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes?

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind nach § 7 Abs. 3 PflegeZG:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Arten von Freistellungsansprüchen unterscheidet das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Pflege (§ 2 PflegeZG) und der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG).

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG?

Voraussetzungen des Anspruchs auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung:

  1. Akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen
  2. Erforderlichkeit der Freistellung, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen,
  3. Unverzügliche Mitteilung der Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber,
  4. Auf Verlangen des Arbeitgebers Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Rechtsfolgen des Anspruchs auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung:

  1. Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen,
  2. Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber,
  3. Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 5 PflegeZG)

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG?

Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegezeit:

  1. Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
  2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. Schriftliche Ankündigung der Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn,
  4. Kein Kleinarbeitgeber mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten,
  5. Keine frühere Pflegezeit für den gleichen Angehörigen.

Rechtsfolgen des Anspruchs auf Pflegezeit:

  1. Freistellungsanspruch für die Dauer von längstens sechs Monaten,
  2. Teilweise Freistellung möglich,
  3. Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber,
  4. Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit,
  5. Möglicherweise Erlöschen des Sozialversicherungsschutzes

Welches Ziel verfolgt das Familienpflegezeitgesetz?

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege (§ 1FPfZG).

Was ist Familienpflegezeit?

Nach § 2 FPfZG ist dies die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten auf bis zu 15 Stunden wöchentlich , die einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Entgelts durch den Arbeitgeber pflegen.

Wer ist Beschäftigter? Wer ist naher Angehöriger?

Es gelten die Vorschriften des § 7 PflegeZG entsprechend. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. Arbeitnehmerähnliche Personen.

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
    Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Familienpflegezeit?

  1. Es muss eine schriftliche (freiwillige) Vereinbarung geschlossen werden, in der die Einzelheiten der Reduzierung geregelt sind.
  2. Der Arbeitgeber stockt das Entgelt durch einen Vorschuss auf. Wenn beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden verringern, um Angehörige zu pflegen, erhalten sie ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Das Einkommen wird also nur halb so stark reduziert wie die Arbeitszeit.
  3. Nach Ende der Familienpflegezeit wird wieder Vollzeit gearbeitet, aber es werden weiter nur 75 Prozent des Gehaltes weitergezahlt bis der Vorschuss abgearbeitet ist.
  4. Die Entgeltaufstockung erfolgt zulasten eines Wertguthabens (§§ 7b ff SGB IV). Das sind Zeitwertkonten, die grundsätzlich in Entgelt zu führen sind. Es kann entweder auf bestehende Zeitwertkonten zurückgegriffen werden oder auch eines für die Familienpflegezeit besonders eingerichtet werden. In ihnen wird der konkrete Saldo erfasst.
  5. Für den Vorschuss kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
  6. Das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, ist durch eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzudecken.
  7. Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegphase darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gekündigt werden. In NRW sind dies die Bezirksregierungen.
  8. Ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht nicht.

Quelle: Das OLG Hamm hat eine sehr gute Übersicht häufiger Fragen zum Mutterschutz der Arbeitnehmerin und allgemein veröffentlicht. Dies wird hier übernommen und zur allgemeinen Information wieder gegeben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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