Das sollte nun nichts neues sein: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Diese setzt eine vom Kündigenden eigenhändig unterschriebene Kündigung voraus. Nun gibt es ganz ausnahmsweise den Rechtsgrundsatz, dass eine formunwirksam ausgesprochene Kündigung dennoch wirksam ist, wenn nämlich das Berufen auf die Form treuwidrig ist.
Die Ansprüche sind hier aber sehr hoch, wie das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 345/13) zu Recht klarstellt
Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, da ansonsten die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Im Allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben.
Das Berufen auf die Formnichtigkeit kann nach § 242 BGB unbeachtlich sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand (vgl.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 – 2 AZR 659/03 – m.w.N.). Zudem ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG, Urt. v. 27.03.1987 – 7 AZR 527/85 m.w.N.).
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