Ein Anspruch von Arbeitslosen auf Zahlung von Krankengeld besteht nur, wenn sie krankheitsbedingt gar keine Arbeitsleistung mehr erbringen können. Der Anspruch besteht dagegen nicht, wenn sie lediglich nicht mehr im Stande sind, ihren bisherigen Beruf auszuüben.
Ein Arbeitsloser hatte mehrere Monate lang Arbeitslosengeld bezogen. Dann wurde er krank und hätte auf Grund dieser Krankheit in seinem früheren Beruf nicht mehr arbeiten können. Andere Tätigkeiten hätte er dagegen noch ausüben können.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass es in solchen Fällen nicht mehr auf die Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs, sondern darauf ankommt, ob der Arbeitslose noch eine nach den Kriterien der Arbeitslosenversicherung „zumutbare Tätigkeit“ verrichten kann. Dies war vorliegend der Fall, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand.
Das BSG beruft sich dabei auf den Schutzzweck der Krankenversicherung der Arbeitslosen, der sich von dem der Beschäftigtenversicherung unterscheidet. Er soll den Versicherten finanziell dagegen absichern, dass er keinen Lohn erhält, wenn er krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Beschäftigtenversicherung soll den Versicherten dagegen davor schützen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegfallen, weil der Versicherte vorübergehend wegen Krankheit nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Entsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit nur dann am Maßstab einer früher ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie während einer Beschäftigtenversicherung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 19.9.2002).
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