Arbeitslosigkeit: Anspruch auf Krankengeld nur bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Anspruch von Arbeitslosen auf Zahlung von Krankengeld besteht nur, wenn sie krankheitsbedingt gar keine Arbeitsleistung mehr erbringen können. Der Anspruch besteht dagegen nicht, wenn sie lediglich nicht mehr im Stande sind, ihren bisherigen Beruf auszuüben.

Ein Arbeitsloser hatte mehrere Monate lang Arbeitslosengeld bezogen. Dann wurde er krank und hätte auf Grund dieser Krankheit in seinem früheren Beruf nicht mehr arbeiten können. Andere Tätigkeiten hätte er dagegen noch ausüben können.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass es in solchen Fällen nicht mehr auf die Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs, sondern darauf ankommt, ob der Arbeitslose noch eine nach den Kriterien der Arbeitslosenversicherung “zumutbare Tätigkeit” verrichten kann. Dies war vorliegend der Fall, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand.

Das BSG beruft sich dabei auf den Schutzzweck der Krankenversicherung der Arbeitslosen, der sich von dem der Beschäftigtenversicherung unterscheidet. Er soll den Versicherten finanziell dagegen absichern, dass er keinen Lohn erhält, wenn er krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Beschäftigtenversicherung soll den Versicherten dagegen davor schützen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegfallen, weil der Versicherte vorübergehend wegen Krankheit nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Entsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit nur dann am Maßstab einer früher ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie während einer Beschäftigtenversicherung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 19.9.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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