Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21, hat hervorgehoben, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung immer einen Gerichtsbeschluss erfordert. Diese Beschluss ist – jedenfalls kurz – zu begründen. Eine Verfügung des Vorsitzenden genügt ausdrücklich nicht und hat die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge:
Das Landgericht hat daher die öffentliche Zustellung der Ladung angeordnet (§ 40 Abs. 1 StPO). Dies ist lediglich in der Weise geschehen, dass die Vorsitzende der Strafkammer in der Ladungsverfügung betreffend den Angeklagten den Zusatz „gegen öffentliche Zustellung“ vermerkt hat. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung erfordert indes gemäß § 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Gerichtsbeschluss, der – jedenfalls kurz – zu begründen ist. Eine Verfügung des Vorsitzenden genügt nicht und macht die Zustellung unwirksam (vgl. OLG Hamm JMBl NRW 1958, 262; KMR-Ziegler, StPO, 102. Lfg. 2020, § 40 Rdn. 19; KK-Maul a.a.O. § 40 Rdn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 40 Rdn. 6).
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