Das OLG Dresden (4 U 1471/19) hat entschieden, dass eine Änderung von Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem „pop-up“-Fenster erfolgen kann.
Ob eine daneben Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wen sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.
Aus der Entscheidung
Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen.
Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen
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