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Anmerkung: „Mit ACTA ist es möglich…“

Immer wieder liest und hört man – leider auch in der Presse – derzeit die Aussage „Nach ACTA ist es möglich…“ oder „Mit ACTA könnte es passieren, dass …“. Diese Aussage ist juristisch m.E. unsinnig, egal was dahinter folgt. Das liegt daran, dass es sich bei ACTA um einen Vertrag handelt, mit dem sich die Vertragsparteien zumindest zu einzelnen Maßnahmen verpflichten sollen. ACTA ist keine Ermächtigungsgrundlage für staatliche Maßnahmen, was auch Unsinn wäre, da die hier unterzeichnenden Vertragsparteien als souveräne Staaten ohnehin die Gesetzeshoheit für Ihr Staatsgebiet haben und (in den jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen) ohnehin etwas tun können.

Dass ACTA Druck auf die Provider recht offen zwischen den Zeilen „gut findet“, liegt auf der Hand. Dennoch hat die Unterzeichnung oder Ablehnung von ACTA durch einen einzelnen Mitgliedsstaat aber keine Bedeutung für die Frage, ob dann Netzsperren folgen können. Das können sie ohnehin, da die jeweiligen Mitgliedsstaaten bereits die Gesetzgebungskompetenz für diese Maßnahme haben! Daher: Wer ACTA kritisiert, weil danach etwas passieren kann, der hat das Problem nicht verstanden. Es geht nicht darum, was passieren kann bei einem völkerrechtlichen Vertrag, sondern darum, was passieren muss! Und wer dann auch noch argumentiert, dass es alleine an ACTA liegt, dass vielleicht in Deutschland Anschlusssperrungen kommen können, der verharmlost am Ende das wahre Problem: Nämlich dass diese Sperren so oder so kommen können. Und vielleicht auch kommen werden. Gleich was mit ACTA geschieht.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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