Anlässlich der Werbung eines Goldhändlers hat sich das OLG Hamm (I-4 U 64/10) mit den „bis zu“-Preisangaben (hier: Preis beim Goldankauf) beschäftigt und dabei deutlich festgehalten:
- Grundsätzlich ist eine Preisangabe „Bis zu“ zulässig
- Allerdings darf die Preisangabe nicht nur bei einem unbedeutenden Teil des Gesamtangebots ins Gewicht fallen
- Ein (erheblich) einschränkender „Sternchenhinweis“ ist generell kritisch zu sehen, jedenfalls wenn er so platziert ist, dass schon fraglich ist, ob Verbraucher ihn überhaupt noch lesen
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