Mitschuld wenn man beim betrunkenen Fahrer einsteigt?

Die Problematik ist leider nichts Besonderes: Jemand steigt, etwa nach dem Diskobesuch, in ein Fahrzeug ein, das von jemandem gesteuert wird, der betrunken ist. Es kommt zum Unfall und der Beifahrer begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nun wird der Vorwurf fallen gelassen: Er ist ja freiwillig in das Auto eingestiegen, hat sich also auf die (erhöhte) Gefahr eingelassen, und trägt nun eine Mitschuld, die er sich anrechnen lassen muss.

Beim OLG Naumburg (1 U 72/10) wurde das aktuell verhandelt und das OLG bringt die Frage sehr verständlich auf den Punkt:

Bei der Frage, ob einem Beifahrer unter dem Gesichtspunkt der Alkoholisierung des Fahrers ein Mitverschulden zuzurechnen ist, ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2365) kommt es für die Frage, ob der Geschädigte die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kannte oder erkennen musste, darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Die Obergerichte haben sich diesem Ansatz dem Grunde nach angeschlossen (z.B. OLG Hamm OLGR 1998, 145; OLG München OLGR 1998, 107; OLG Hamm OLGR 1997, 243; OLG Köln VRS 90, 92; OLG Oldenburg 1998, 277). Hierbei wird davon ausgegangen, dass aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration – jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezogen werden können (OLG Naumburg Urteil vom 25.9.2001 – 9 U 121/00 – [z.B. NZV 2002, 459]).

Das heißt: Man muss konkrete Umstände vorbringen, aus denen hervorgeht, dass der Verletzte auch wirklich um den Umfang der Alkoholisierung wusste. Alleine weil ein bestimmter Alkoholpegel erreicht wurde, darf man nicht von einer Kenntnis ausgehen. Dennoch kann eine bestimmte BAK durchaus Indiz sein, wenn etwa – wie hier mit 2 Promille – ein derart hoher Wert im Raum steht, dass man davon ausgehen darf, dass ein nicht-bemerken faktisch gar nicht möglich sein kann (außer man verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen). Aber über diese Indizwirkung hinaus muss der vollständige Beweis geführt werden.

Das OLG Koblenz (12 U 958/04) stellte übrigens im jahr 2006 dazu fest:

Der Schadensersatzanspruch des Beifahrers gegen den wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verunglückten Fahrzeugführer unterliegt einer Kürzung gemäß § 254 BGB, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers erkannt hat oder hätte erkennen können (BGH NJW 1988, 2365; Senat NZV 1992, 278 f.; OLG Hamm Blutalkohol 40 [2003], 160 f.; OLG Oldenburg VersR 1998, 1390 f.; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 f.). Der Vorwurf des Mitverschuldens kann bei einer Person, die sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, demnach nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn die mitfahrende Person die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers positiv kannte, sondern schon dann, wenn sie dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (OLG Hamm OLG-Report Hamm 1997, 243 ff.). Denjenigen, der sich als Beifahrer einem Fahrer anvertraut, der erkennbar fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muss, trifft ein erhebliches Mitverschulden, das mit einer Mithaftungsquote von einem Drittel jedenfalls nicht zu hoch bewertet ist (vgl. Senat ZfSch 1989, 119; OLG Celle VersR 1978, 330 f.; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 267 f.; OLG Oldenburg ZfSch 1989, 292 f.; für ein hälftiges Mitverschulden im Einzelfall OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 153 f.; OLG München, VersR 1986, 925).

Das OLG Koblenz markierte auch eine Grenze, ab der man wissen soll, worauf man sich einlässt:

Danach hatte der Kläger gerötete Bindehäute. Alkoholgeruch war in seiner Atemluft. Das Gangbild war jedenfalls bei einer Kehrtwendung unsicher (Bl. 6 BA). Ein Atemalkoholtest konnte nicht durchgeführt werden; der diesbezügliche Versuch schlug mehrmals fehl (Bl. 4 BA). Entsprechende Symptome waren auch für den Kläger erkennbar gewesen, weil er sich vor Fahrtantritt geraume Zeit in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte, sich mit diesem über die Fahrt verständigt hatte und zusammen mit ihm in das Fahrzeug eingestiegen war.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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