Fragwürdige Telefonrechnung: Keine Zahlung von Telefon-Mehrwertdiensten

Das Amtsgericht München (111 C 16681/11) hatte sich mit der Inanspruchnahme durch „Mehrwertdienste“ zu beschäftigen und hat hierbei mit den typischen Argumenten der Branche aufgeräumt. Als solche „Mehrwertdienste“ gelten Sonderrufnummern, wie z.B. (darum ging es hier) Telefonauskünfte. Angeblich hatte der Nutzer eine Telefonauskunft angerufen und sich hier auch weitervermitteln lassen, gestritten wurde um Kosten von ca. 270 Euro, die am Ende nicht zu zahlen waren.

Abgerechnet wird üblicherweise über die Telefonrechnung, wo dann als Sonderposten die Positionen auftauchen. Wer sich gegen die Abrechnung wehren will, bekommt als Standard-Argument reflexartig immer etwas von einem angeblichen „Anscheinsbeweis“ erzählt. Das wurde vom AG München nun zurückgewiesen.

Es sind die immer gleichen zwei Argumente, die angeführt werden:

  1. Aus §45i IV TKG ergibt sich ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnung.
  2. Grundsätzlich gibt es einen richterrechtlich entwickelten Anscheinsbeweis hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Telefonrechnung.

Zu §45i IV TKG meint das AG München, dass dieser in der Frage nicht anwendbar ist: Der §45i TKG bezieht sich nur auf das Zustandekommen der Verbindung, nicht auf den Nachweis des Inhalts der Verbindung. Um Letzteres geht es hier aber. Das Gericht verweist auf den Aufsatz von Mankowski in der MMR 2009, 808 und macht sich „dessen Argumentation zu eigen“.

Hinsichtlich des Anscheinsbeweises insgesamt sieht das Ag München, mangels typischen Geschehensablaufs wie er bei Telefonaten sonst üblich ist, keine Möglichkeit: „Zu Recht weist Mankoswki (a. a. O.) darauf hin, dass der Aufbau einer TK-Verbindung zu einer Mehrwertdienstnummer nach der Lebenserfahrung nicht auf einen bestimmten typischen Verlauf im Sinne eines Vertragsschlusses und des Empfangs von Leistungen hinweist, da es zu zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten und sonstige Fallgestaltungen gibt, in denen ein Zahlungsanspruch gerade nicht entsteht.“

Es bleibt allerdings eine berechtigte Frage: Wie soll der Diensteanbieter nachweisen, dass die Leistung wirklich in Anspruch genommen wurde? Viel Raum ergibt sich hier auf den ersten Blick nicht und das AG München stellt kurzerhand klar:

Das Gericht ist sich der Beweisnot für die Klägerin bewusst; sie dürfte sich auf die Natur der angebotenen Leistungen (unpersönliches Massengeschäft) zurückführen lassen.

Eisige Zeiten für Mehrwertdienste-Anbieter. Andererseits zeigt sich, dass Telefonkunden sich durchaus erfolgreich gegen unberechtigte Inanspruchnahmen wehren können (so auch schon früher das AG Bremen, 25 C 635/08).

Beachten Sie dazu auch: Die aktuelle Rechtsprechung, derzufolge Mobilfunkanbieter (angebliche) Datenverbindungen nachweisen müssen und gerade keine ordnungsgemäße Rechnungsstellung vermutet wird. Die Folge sind zunehmend Fälle, in denen exorbitant hohe Rechnungen entsprechend gekürzt wurden – mehr dazu hier.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.