Mieter muss sich nach Vormietern selbst erkundigen
Ungefragt braucht ein Vermieter bei Vertragsschluss nicht über Mietverhältnisse mit früheren Mietern aufzuklären. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Mieter auf Zahlung ausstehender Mietzinsen. Dieser hatte ein Gebäude zum Betrieb als Hotel angemietet. Als er erfuhr, dass das Gebäude früher als „Rotlichthotel“ genutzt wurde, kündigte er den Vertrag fristlos und stellte die Mietzahlungen ein.
Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, urteilte das OLG. Ein Kündigungsgrund habe vorliegend nicht bestanden. Der Vermieter hätte von sich aus nicht über den Vormieter aufklären müssen. Es hätte dem Mieter offen gestanden, den Vermieter vor dem Vertragsschluss hierzu zu befragen. Auch hätte er im Umfeld, z.B. bei benachbarten Gewerbetreibenden, entsprechende Erkundigungen einholen können. Dies sei nicht außergewöhnlich oder besonders umständlich. Eine solche Vorgehensweise vor der Übernahme eines Hotels sei vielmehr üblich und normal (OLG Düsseldorf, I-24 U 85/05).
- Data Governance Act - 26. April 2024
- Bedingter Tötungsvorsatz im Kontext von Straßenverkehrsdelikten - 26. April 2024
- Der BGH zur finalen Verknüpfung beim Raubdelikt - 26. April 2024