Winterreifenpflicht

Still ist es geworden um die so genannte „Winterreifenpflicht“. Nachdem der erste Versuch einer Winterreifenpflicht scheiterte und dann im Dezember 2012 die heutige Fassung folgte, hat es sich merklich beruhigt.

Weiterhin sollte die „O-O“-Regel gelten, sprich: Winterreifen sind von Oktober bis Ostern idealerweise angezeigt. Auch wenn die rechtliche Regelung auf die konkreten Witterungsverhältnisse abstellt, ist an dieser Stelle einfach empfehlenswert, mit der üblichen Erfahrung vorbereitet zu sein.

Ich muss feststellen, dass ich derzeit keine aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen zu Verkehrsunfällen finde, die bei winterlichen Verhältnissen ohne Winterreifen stattgefunden haben. Insoweit kann ich nicht berichten, wie sich die Rechtsprechung an dieser Stelle entwickelt.

Allerdings tut sich ein ganz anderes Streitfeld auf: Bei den zu erstattenden Mietwagenkosten wird nämlich inzwischen darum gestritten, ob diese im Winter höher sein können, weil die Mietwagenunternehmen hier höhere Kosten umlegen können. Dies wird durchaus bejaht. Das OLG Köln (15 U 212/12) sagt dazu:

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

Ebenso das Landgericht Bonn (8 S 267/12) und das Landgericht Kleve (5 S 119/11). Beim LG Kleve findet man auch einen kurzen Satz zur „Winterzeit“:

Da zur Zeit der Anmietung des hier in Rede stehenden Ersatzfahrzeugs im Februar 2011 grundsätzlich mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen war, gehörten Winterreifen daher zur ordnungsgemäßen und erforderlichen Ausstattung des Mietwagens.

Nur ein Fingerzeig, aber man sieht, dass man es sich nicht zu einfach machen sollte und schon im Februar davon ausgehen darf, dass Sommerreifen genügen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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