Das Oberlandesgericht Köln (6 U 145/17) konnte zur vergleichenden Werbung im Wettbewerbsrecht in Erinnerung rufen, dass eine solche nur dann von Interesse ist, wenn zumindest ein konkreter Mitbewerber in der Werbung als Bezugnahme erkennbar wird – wenn es hieran scheitert wird bereits der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UWG nicht betreten. Hierzu ist es ausdrücklich nicht ausreichend, dass über eine allgemeine Formulierung wie „die“, vermeintlich alle Mitbewerber in Bezug genommen werden, sondern es muss letztlich ein Mitbewerber oder jedenfalls eine kleine, aus den Mitbewerbern herausgehobene Gruppe von Mitbewerbern erkennbar werden:
Das ist bei einem System- bzw. Warenvergleich, wie dem zwischen Mietwagen und klassischen Taxis, regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Vergleich nicht nur auf die verglichene Produktgattung, sondern darüber hinaus auch auf einen konkreten Wettbewerber aus der Masse der diese Gattung anbietenden Leitungsgeber beziehbar ist (vgl. insoweit Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, BT Drucksache 14/2959, S. 10; BGH, GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT” IST VORBEI!). Bei einer generellen Bezugnahme wäre dies nur der Fall, wenn ein sehr überschaubarer Kreis an Konkurrenten mit dem betreffenden Produkt am Markt auftritt (OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009 – 6 W 5/09 – GRUR-RR 2009, 181 – Test mit Prestige-Cremes), so dass der angesprochene Verkehr gewissermaßen diesen Konkurrenten als pars pro toto stets individuell identifiziert. Das wäre in Fällen wie dem vorliegenden nur der Fall, wenn im Umkreis der Werbung lediglich ein Taxiunternehmer tätig ist. Davon kann man für die Stadt F nicht ausgehen.
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