Marktverhaltensregel: §312j Abs. 2 BGB ist Markverhaltensregel

Das LG München I (33 O 9318/17) hat klargestellt:

Bei § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (OLG Köln, BeckRs 2016, 119172 Rn. 39). Die fehlende Information über wesentliche, für die Kaufentscheidung maßgebliche Merkmale der Ware ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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