In einer aktuellen Entscheidung des BGH (I ZR 61/14) findet man einige Zeilen zum Umgang mit einem zu weit gefassten Verbotsantrag:
Das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot kann allerdings nur insoweit Bestand haben, als es nicht über die konkrete Verletzungsform hinausreicht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Beklagten die von der Klägerin beanstandete Werbung nicht im Hinblick auf im Klageantrag nicht näher konkretisierte nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsüblichen Bestattung anfallen, sondern allein im Hinblick auf die Überführungskosten verboten werden kann. Der von der Klägerin formulierte Antrag ist demgegenüber allgemein formuliert und umfasst „insbesondere“ die von ihr beanstandete Werbung des Beklagten.
Das Klagevorbringen ist jedoch dahin auszulegen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verletzungsform verboten haben will (…) Der Unterlassungsantrag ist daher insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht (…)
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.