Widerruf der Waffenbesitzkarte

Widerruf der : Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden: Nach dem deutschen Waffengesetz bedarf nicht nur das Führen einer , sondern auch bereits deren Erwerb und Besitz einer Erlaubnis. Diese wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt – und eine solche Waffenbesitzkarte kann auch widerrufen werden durch die Behörde.

Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte findet sich in § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Demzufolge ist eine waffenrechtliche Erlaubnis dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die schon zu Beginn zur Versagung der Wafenbesitzkarte hätten führen müssen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, was mit § 5 Abs. 1 WaffG zumindest anzunehmen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen wird oder
  2. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden

Oft werden von Mandanten die Maßnahmen im Waffenrecht als Strafe verstanden, als Sanktion dafür, dass man „böse“ gehandelt hat. Dem ist aber ausdrücklich nicht so: So stellt die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und ein damit einhergehender Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gerade keine Sanktion für vorschriftswidriges Verhalten des Erlaubnisinhabers dar. Vielmehr ist aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht ins Auge zu fassen, ob der festgestellte Sachverhalt Grund zu der Annahme bietet, dass das in den Waffenbesitzer zu setzende Vertrauen für die Zukunft nicht mehr gerechtfertigt erscheint (siehe dazu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1515/19). Das macht die Verteidigung oft aber nur schwerer, weil es letztlich um die Bewertung von Tatsachen geht und gerade nicht um die Bewertung von Intentionen – Mandanten diskutieren hier zu Beginn oft schlicht auf der falschen Ebene und gefährden damit die eigene Position.

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Jens Ferner

Rechtsanwalt & Strafverteidiger

Weiterhin kann sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergeben: Hiernach besitzt eine Person in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie gröblich gegen eine Vorschrift namentlich des WaffG verstoßen hat.

Dafür muss ein vorgehaltener Verstoß, etwa gegen waffenrechtliche Verwahrungsvorschriften, auch tatsächlich als gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzustufen sein. Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind dabei in aller Regel als gröblich einzustufen und führen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.

Erstmaliger Verstoß genügt für Widerruf der Waffenbesitzkarte

Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (OVG NRW; 16 A 2255/12). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird.

Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 4629/16

Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, 6 B 4.08).

Widerruf bei unerlaubtem Erwerb weiterer Waffen

Das Verwaltungsgericht Köln (20 L 201/12) stellte nochmals klar, dass demjenigen der eine Waffenbesitzkarte erhalten hat und darüber hinaus noch weitere Waffen – dann ohne entsprechende Erlaubnis – erwirbt, die erteilte Waffenbesitzkarte wieder entzogen werden kann. Das VG Köln bewertet den Verstoß gegen die Erlaubnispflicht als gravierenden und einen solchen Widerruf berechtigenden Verstoß.

Widerruf der Waffenbesitzkarte: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen zum Waffenrecht und Widerruf der Waffenbesitzkarte

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte steht seitens der Behörden relativ schnell und zeitnah im Raum, inzwischen sind teilweise sehr vorschnelle Aktionen zu beobachten.


Sorglose Aufbewahrung ist Grund für Widerruf der Waffenbesitzkarte

Ein Widerruf der Waffenbesitzkarte ist also angezeigt, wenn mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen wird. Vorsichtig und sachgemäß ist dabei „der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden“. Entsprechend §36 WaffG hat ein Waffenbesitzer „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“. Schusswaffen sind dabei in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das den in § 36 Abs. 2 WaffG genannten Vorgaben genügt.

Pistole unter der Matratze

Dies ist der Fall wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Bei einer vom beklagten Landkreis Trier-Saarburg angekündigten Überprüfung im Januar 2012 wurde festgestellt, dass der Kläger eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Daraufhin widerrief der Landkreis die Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers. Seine hiergegen erhobene wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.

Die Waffenbesitzkarten des Klägers hätten widerrufen werden können, weil er nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Nach dem Waffengesetz habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Schusswaffen dürften nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem speziellen Sicherheitsbehältnis erfolge. Damit solle die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschwert werden. Gegen diese wesentlichen Aufbewahrungsvorschriften habe der Kläger verstoßen, indem er eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Dies rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Der Umstand, dass der Kläger allein in seinem Haus wohne, schließe die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz der von ihm unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht aus – Beschluss vom 23. Oktober 2013, Aktenzeichen: 7 A 10715/13.OVG (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Gewehr neben dem Bett

Das VG Münster bewertet dabei das Aufbewahren einer ungeladenen Selbstladeflinte, stehend neben dem Bett während man schläft, als dementsprechend unsichere Aufbewahrung. Der Betroffene wollte darauf hinweisen, dass er alleine wohnt und sonst keiner Zugriff habe – das lehnt das Gericht wie folgt ab:

Die Behauptung des Antragstellers, seit fünfzehn bis zwanzig Jahren betrete und benutze er allein die Räumlichkeiten und keine andere Person habe in diesem Zeitraum Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt, ist rechtlich ebenfalls nicht relevant. Der Antragsteller übersieht, dass die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht nur gewährleisten soll, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen, sondern sie auch dazu dienen soll, sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2840/10

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Schuss

Auch wenn auf dem eigenen Grundstück mit einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis auf eine Taube geschossen wird stellt dies eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition dar – denn das Waffengesetz bindet das Schießen mit einer Schusswaffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Das Schießen mit einer Schusswaffe auf eine verwilderte Haustaube auf dem eigenen Grundstück innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW ist selbst für einen Jäger dabei nicht erlaubnisfrei zulässig:

Auch lag kein Fall des § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG vor. Hiernach darf ein Jäger Jagdwaffen unter anderem zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier oder zum Jagdschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Diese Voraussetzungen lagen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger entgegen den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3, § 4, § 6 BJagdG) innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW geschossen hat, ohne über eine hierfür erforderliche Genehmigung zur beschränkten Ausübung der Jagd bzw. zur Jagd mit Schusswaffen (vgl. § 6 Satz 2 BJagdG, § 4 Abs. 3 und 4 LJG-NRW) zu verfügen. Unabhängig davon handelte es sich hier nicht um ein Schießen im Rahmen der befugten Jagdausübung, weil die vom Kläger erschossene verwilderte Haustaube, wie er selbst einräumt, nicht dem Jagdrecht unterliegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BJagdG, § 2 Nr. 2 LJG-NRW). Etwas Anderes ergibt sich hier insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Berechtigung und Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) bzw. aus der Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten zum Jagdschutz (§ 23 BJagdG, § 25 ff. LJG-NRW). Der Kläger verfolgte nämlich nicht den Schutz des jagdbaren Wildes und den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, sondern nach eigenem Bekunden ausschließlich das – jagdfremde – Ziel, seinen Garten bzw. Gartenteich von Taubenkot freizuhalten.

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 4629/16

Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach alkoholisierter Autofahrt

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 L 1486/12) hat festgestellt, dass schon eine erstmalige alkoholisierte Autofahrt ausreicht, um die Erteilung von Waffenbesitzkarten zu widerrufen, dies jedenfalls, wenn der Fahrer einen Alkoholwert von 1,96 Promille hatte und entsprechend verurteilt wurde. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ausdrücklich egal! So ist es insbesondere ohne Belang

[…] ob es sich bei der nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte, dass er nur eine kurze Wegstrecke alkoholisiert in seinem PKW zurückgelegt hat und welche persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Umstände im Nachhinein als Erklärung für sein Verhalten bzw. die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration angeführt werden. Unmaßgeblich ist auch, ob der Antragsteller in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß mit seinen Waffen umgegangen ist […]

Denn, so das Gericht auch korrekt, „nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist – auch bei nur einmaligem/erstmaligem Verstoß – davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben“. Unter diesen Umständen war die zuständige Behörde berechtigt, ein amts-/ fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten einzufordern (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV). Hier kam der Betroffene dem nicht nach, letztlich wurden die Waffenbesitzkarten damit widerrufen – zu Recht mit dem VG Düsseldorf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.