Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Geldstrafe

Eine erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG in der Regel unter anderem die Personen nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer , Jugendstrafe oder von mindestens 60 Tagessätzen – oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies gilt auch, wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist.

Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind auch erfüllt, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Dies steht der Berücksichtigung auch dieser Verurteilung im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht entgegen, denn es genügt, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der „letzten“ Verurteilung – was hier hinsichtlich der Verurteilung des Antragstellers wegen versuchter auch gegenwärtig der Fall ist – noch keine fünf Jahre verstrichen sind:

Dafür spricht bereits der – entgegen der Auffassung des Antragstellers – klare Wortlaut der Bestimmung. Darin wird die betreffende Fünfjahresfrist ausdrücklich allein in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft der „letzten“ Verurteilung genannt, ohne dass dies eine Regelungslücke in Bezug auf frühere Verurteilungen erkennen ließe. Dieses Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, ohne dass dessen Systematik dem entgegenstünde.

§ 5 Abs. 2 WaffG spiegelt die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, dass das Risiko des Waffenbesitzes für gewöhnlich nicht hinnehmbar ist, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfüllt; dies gilt unabhängig davon, ob die in § 5 Abs. 1 WaffG normierten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff in § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise hätte Schutzlücken zur Folge, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 704/17

Vorsicht ist auch angebracht bei der Bagatellisierung eigener Straftaten: Wer etwa wegen des Fahrens ohne bestraft wird darf auf keine Milde hoffen, denn gerade hier zeigt sich eine gemeinschaftsgefährdende Haltung, wie auch das OVG NRW hervorhebt!

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Ebenso wenig ist es von Belang, ob man bei der Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht dahin gehend sicher sein kann, frühere Verurteilungen würden nach Ablauf der Zehnjahresfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bzw. der Fünfjahresfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei der Beurteilung, ob durch das Hinzutreten einer neuerlichen Verurteilung der Tatbestand der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfüllt sei, nicht mehr berücksichtigt.

Ein Vertrauen des Betroffenen darauf wäre mit dem OVG NRW ausdrücklich nicht schutzwürdig. Dies gilt zum einen mit Blick auf den besagten Sinn und Zweck des Gesetzes, die Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zum anderen hat sich jedermann ohnehin straffrei zu verhalten. Im Übrigen hat ein Betroffener auch ansonsten zu gewärtigen, dass ihm frühere Straftaten und strafrechtliche Verurteilungen im Rechtsverkehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.

Etwas anderes gilt zwar nach § 51 Abs. 1 BZRG, wenn die diesbezüglichen Eintragungen aus dem Zentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Sind mehrere Verurteilungen im Zentralregister eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG, siehe auch hier).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.