Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der Steuerpflichtige muss sich ernsthaft und vor allem auch nachhaltig um eine Vermietung bemühen, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben – z. B. wegen der Schwierigkeit der Vermietung – auch zum Erwerb anbietet. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (13 K 1896/05 E).
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