Werbungskostenabzug nur bei ernsthaftem Bemühen um eine Vermietung

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der Steuerpflichtige muss sich ernsthaft und vor allem auch nachhaltig um eine Vermietung bemühen, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben – z. B. wegen der Schwierigkeit der Vermietung – auch zum Erwerb anbietet. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (13 K 1896/05 E).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.