Verwaltungsgerichtlicher Vergleich keine Grundlage für Bußgeld

Hervorgehoben hat das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 73/20, dass der Verstoß gegen eine im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs übernommene Verpflichtung, einen Hund nur noch mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen, nicht gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden kann:

Noch zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 12 LHundG NRW zuwider handelt oder diese nicht befolgt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich einer Anordnung nach § 12 LHundG jedoch nicht gleichgesetzt werden.

Ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich ist aufgrund seiner Doppelnatur sowohl Prozesshandlung als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW gelten. Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (…). Er hat darüber hinaus jedoch auch zur Folge, dass die Vollstreckungszuständigkeit von der beteiligten Behörde auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts als Vollstreckungsbehörde übergeht. Ein Prozessvergleich nach § 106 VwGO ist gem. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein gerichtlicher Vollstreckungstitel, so dass nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs die zuständige Vollstreckungsbehörde ist, soweit die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand erfolgen soll (…). Wird der angefochtene Verwaltungsakt in einem gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise geändert, konsumiert der gerichtliche Vollstreckungstitel regelmäßig den behördlichen Vollstreckungstitel mit der Folge, dass Vollstreckungsgegenstand der gerichtliche Vergleich mit seinem vertraglich vereinbarten Inhalt ist und die Vollstreckungsbefugnis insgesamt auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts übergeht (…). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann angenommen werden, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids vereinbart wurde (…).

Um dieses schwerfällige Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, kann die vergleichsweise Verpflichtung des Bürgers auch in Form eines (neuen oder abgeänderten) Verwaltungsaktes der Behörde gegossen werden, etwa durch die Formulierung „Die Behörde erlässt einen neuen Bescheid, in welchem…“. Der auf Grundlage des Vergleichs ergangene neue oder abgeänderte Verwaltungsakt ist dann nach dem VwVfG vollstreckbar …

Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 73/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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