Das AG Osterholz-Scharmbeck (4 C 1183/11) hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer den Bearbeitungsaufwand seines Falls bei der Versicherung erstatten muss, wenn ein unbegründeter Anspruch in betrügerischer Absicht geltend gemacht wurde. Es ging hier um die Behauptung eines Verletzungsablaufs der objektiv so nicht stattgefunden haben konnte. Im Ergebnis musste der Versicherungsnehmer einen Betrag von 200 Euro an die Versicherung zahlen.
- Data Governance Act - 26. April 2024
- Bedingter Tötungsvorsatz im Kontext von Straßenverkehrsdelikten - 26. April 2024
- Der BGH zur finalen Verknüpfung beim Raubdelikt - 26. April 2024