Vertragsklausel zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. 

Hinweis: Es gibt derzeit nicht mehr Informationen als die Pressemitteilung des Amtsgerichts. Die Entscheidung wird im Zuge eines Verfahrens nach §495a ZPO ergangen sein, dies ist ein beweistechnisch stark eingeschränktes Verfahren im vergleich zu „normalen“ ZPO-Verfahren. Der besonders spannende Teil, die AGB-rechtliche Bewertung der Klausel inkl. Interessenabwägung, fehlt in der Pressemitteilung leider.

Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 EUR waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 EUR. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt. 

Der Kläger hatte argumentiert die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr. 

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist. 

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Sie ist rechtskräftig. Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, 6 C 184/23, Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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