Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

Zum Konkurrenzverhältnis bei Nichtabgabe von Feststellungs- und Steuererklärungen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2025 (1 StR 39/25) betrifft eine grundlegende und bislang nicht in dieser Deutlichkeit geklärte Frage der Konkurrenzverhältnisse im Steuerstrafrecht: Wie sind die verschiedenen Erklärungspflichten – insbesondere die zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einerseits und zur Einkommensteuer andererseits – im Hinblick auf ihre strafrechtliche Eigenständigkeit zu beurteilen?

Der Beschluss stellt klar, dass diese Erklärungspflichten auch dann eigenständige Taten im materiellen und prozessualen Sinne begründen, wenn sie dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen. Die Entscheidung steht in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung, modifiziert sie jedoch in einem entscheidenden Punkt – mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis der Steuerstrafverfolgung.

Sachverhalt

Der Angeklagte betrieb über Jahre hinweg eine SB-Autowaschanlage und ab 2011 zusätzlich einen Altpapierhandel, wobei er letzteres gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Logistikunternehmer betrieb. Diese Zusammenarbeit qualifizierte das Landgericht später als Innengesellschaft. Der Angeklagte ließ Einnahmen aus beiden Betätigungen über Jahre hinweg steuerlich unberücksichtigt. Teilweise gab er Steuererklärungen mit unzutreffenden Angaben ab, teilweise unterließ er die Erklärung vollständig. Über mehrere Jahre hinweg – insbesondere von 2012 bis 2017 – wurden weder Einkommen-, Umsatz- noch Gewerbesteuererklärungen eingereicht, noch Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hinsichtlich der Innengesellschaft.

Das Landgericht Cottbus verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung in sechs dieser Fälle auf – wegen eines Verstoßes gegen § 264 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus änderte er die konkurrenzrechtliche Bewertung in drei weiteren Fällen und klärte dabei zentrale dogmatische Fragen.

Juristische Analyse

1. Prozessuale Grenzen: Anklage und Urteil

Zunächst zeigt die Entscheidung in ihrer prozessrechtlichen Dimension, dass die Verurteilung auf einen in der Anklage nicht enthaltenen Sachverhalt nicht gestützt werden darf. Die dem Schuldspruch in den Fällen betreffend die nicht abgegebenen Feststellungserklärungen zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen waren in der Anklageschrift nicht ansatzweise enthalten, insbesondere fehlte jeder Hinweis auf eine Mitunternehmerschaft. Die Anklagebehörde hatte die betreffenden Einkünfte vielmehr vollständig dem Angeklagten allein zugerechnet. Die Verurteilung in diesen Fällen war daher mangels hinreichender formaler Grundlage aufzuheben.

2. Materiell-rechtliche Kernaussage: Eigenständigkeit der Taten

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die dogmatisch tiefgreifende Klärung der Frage, ob unrichtige oder unterlassene Feststellungserklärungen und Einkommensteuererklärungen eine einheitliche Tat darstellen oder selbständige Taten bilden. Der Senat stellt klar, dass beide Erklärungspflichten trotz ihrer wechselseitigen Bezüge eigenständig nebeneinander bestehen und bei Verletzung jeweils einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen. Selbst die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung des Grundlagenbescheids gemäß § 182 Abs. 1 AO für den Einkommensteuerbescheid vermag daran nichts zu ändern. Die bloße Folgebeziehung zwischen beiden Erklärungspflichten rechtfertigt nicht deren strafrechtliche Verschmelzung zu einer Bewertungseinheit.

Mit dieser Wertung wendet sich der BGH explizit von seiner früheren Rechtsprechung ab, in der teilweise eine materiell-rechtliche Bewertungseinheit bejaht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2024 – 1 StR 218/23). Der Senat begründet den Bruch mit dem Argument der tatbestandlichen Eigenständigkeit der beiden Erklärungspflichten, ihrer eigenständigen Wirkungen sowie der Möglichkeit, dass die Einkommensteuererklärung auch unabhängig von einem Grundlagenbescheid zu ergehen hat, etwa durch Schätzung (§ 155 Abs. 2 AO).

3. Strafrechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse

Besonders instruktiv ist die Entscheidung auch hinsichtlich der Bewertung von Konkurrenzverhältnissen bei mittelbarer Täterschaft. Der Angeklagte hatte seinen Steuerberater mit der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen beauftragt. Der BGH betont, dass sich die konkurrenzrechtliche Bewertung in solchen Fällen allein am Tatbeitrag des mittelbaren Täters ausrichtet. Da der Angeklagte seinen Tatbeitrag durch einheitliche Willensbetätigung im Vorfeld erbracht hatte, sind die einzelnen steuerstrafrechtlichen Handlungen des Tatmittlers (Steuerberaters) als tateinheitlich zu werten – selbst wenn sie mehrere Besteuerungszeiträume betreffen. Es bleibt bei einer einheitlichen Tat des mittelbaren Täters. Dieser Grundsatz steht in Kontinuität zur ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – 1 StR 51/22).

4. Keine Bestrafung für doppelte Erklärungspflichtverletzung

Der BGH adressiert auch das Problem einer möglichen „Doppelbestrafung“, wenn ein Steuerpflichtiger sowohl in der Feststellungserklärung als auch in der Einkommensteuererklärung dieselben Einkünfte falsch oder gar nicht angibt. In diesen Konstellationen handelt es sich nach Ansicht des Senats um mitbestrafte Nachtaten, soweit kein zusätzlicher Erklärungsinhalt betroffen ist. Damit wird verhindert, dass gleiches Unrecht doppelt sanktioniert wird. Dieses Prinzip der Tatidentität bei rein deklaratorischer Wiederholung wird jedoch klar abgegrenzt von Fällen, in denen zusätzliche steuerlich erhebliche Angaben unzutreffend oder nicht gemacht werden – dann liegt eine weitere, eigenständige Steuerhinterziehungstat vor.

Praktische Bedeutung und systematische Einordnung

Die Entscheidung stellt eine Klarstellung und zugleich eine Präzisierung der bisherigen steuerstrafrechtlichen Dogmatik dar. Sie stärkt die Differenzierung der einzelnen Erklärungspflichten und deren strafrechtliche Behandlung. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Anklageerhebungspraxis, denn Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden müssen künftig noch sorgfältiger zwischen den verschiedenen Erklärungspflichten differenzieren und deren jeweilige Verletzung konkret im Anklagevorwurf beschreiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Für die Strafverteidigung bedeutet dies andererseits neue Angriffspunkte, insbesondere bei nicht hinreichend differenzierten Anklagen. Darüber hinaus trägt die Entscheidung zu einer klareren Systematik des § 370 AO bei, indem sie verdeutlicht, dass jede Erklärungspflicht ein eigenständiges Handlungsunrecht im Sinne des Steuerstrafrechts begründet.

Auch im Steuerverfahrensrecht sind Implikationen zu erwarten: Die Finanzbehörden müssen künftig bei parallelen Feststellungs- und Steuerverfahren besonders sensibel für die Eigenständigkeit beider Verwaltungsakte sein, auch mit Blick auf den Eintritt der strafrechtlichen Verjährung.


Schlussfolgerung

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 30. April 2025 die steuerstrafrechtliche Dogmatik der Tatmehrheit bei Erklärungspflichtverletzungen auf ein neues, konsequent systematisiertes Fundament gestellt. Die Eigenständigkeit der materiellen und prozessualen Erklärungspflichten wurde deutlich betont und in ihrer Bedeutung für die Strafzumessung und Verjährung gestärkt. Die Rechtsprechung bietet damit eine verlässliche Grundlage für künftige Abgrenzungen im komplizierten Zusammenspiel von Steuerverfahrens- und Strafrecht – und fordert zugleich von Justiz und Verwaltung erhöhte Präzision bei der Verfolgung steuerlicher Pflichtverletzungen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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