Wer an seiner Arbeitsstelle den Autoschlüssel unbeaufsichtigt und (trotz Möglichkeit) unverschlossen liegen lässt, muss damit leben, dass die Versicherung wegen groben Verschuldens nur die Hälfte des später eingetretenen Schadens erstattet (OLG Koblenz, 10 U 1292/11).
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